Information für
Beschäftigte bei Bund, Ländern und Kommunen
Zusatzversorgung: Verhandlungen abgeschlossen
Mit
Verbesserungen bei Startgutschriften, Mutterschutz und
Lebenspartnerschaften endeten am Abend des 30. Mai 2011 die
Verhandlungen über die Änderung des Altersvorsorge-Tarifvertrags. Die
Gespräche waren 2008 nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) gegen
die Startgutschriften für sog. rentenferne Versicherte aufgenommen und
immer wieder für Monate unterbrochen worden.
Arbeitgeber tragen die Kosten
Positiv zu vermerken ist, dass die Arbeitgeber sich – anders als noch zu
Beginn der Verhandlungen – bereit erklärt haben, die finanziellen
Mehrbelastungen aus dem BGH-Urteil alleine zu tragen. Zu Beginn der
Verhandlungen hatten die Arbeitgeber noch gefordert, zugleich über
steigende Lebenserwartung, sinkende Zinsen an den Kapitalmärkten und
deren Auswirkungen auf die Rentenhöhe im Punktesystem zu verhandeln.
Hierüber werden nun ab Herbst gesonderte Verhandlungen aufgenommen. In
diesen werden die Gewerkschaften dann ihrerseits u.a. die Anhebung des
Rentenalters thematisieren.
Den Gewerkschaften war von Beginn an klar, dass nur in Bezug auf den vom
BGH ausdrücklich verworfenen Berechnungsschritt (Steigerungssatz)
Verbesserungen durchsetzbar sein werden. Die Systemumstellung als solche
und die übrigen umstrittenen Berechnungsbestandteile der Vollversorgung
(Nettoberechnung, Halbanrechnung u.a.) und der Startgutschrift (fehlende
Dynamisierung, Näherungsverfahren) waren vom BGH akzeptiert worden. Hier
waren die Arbeitgeber nicht zu Nachjustierungen bereit.
Gemeinsames Ziel der Gewerkschaften und der Arbeitgeber war es, die
VBL-Renten endlich rechtssicher zu machen. Das ist dringend nötig: Schon
jetzt beziehen tausende Kolleginnen und Kollegen, die 2001 noch unter 55
Jahren waren, eine „vorläufige“ Rente. Im nächsten Jahr erreichen die
ersten von ihnen die Altersgrenze 65. Schon jetzt können mehrere
zehntausend Versorgungsausgleichsfälle wegen der Unsicherheit über die
Höhe der VBL- oder ZVK-Rente nicht abgeschlossen werden. Beide
Verhandlungsseiten gehen davon aus, dass die Neuregelung den
Anforderungen des BGH genügt.
Zuschläge zur Startgutschrift
Zuschläge zur Startgutschrift bekommen Versicherte, die relativ spät in
den öffentlichen Dienst eingetreten sind und zum Zeitpunkt der
Systemumstellung schon relativ alt, aber noch nicht „rentennah“ waren.
Darin drückt sich spiegelbildlich aus, dass dieser Personenkreis bei der
Systemumstellung am meisten verloren hatte. Hierfür muss in jedem
Einzelfall eine Vergleichsrechnung durchgeführt werden. Die Betroffenen
bekommen von der VBL oder ZVK mit der nächsten Jahresmeldung eine
entsprechende Mitteilung. Kein Betroffener muss von sich aus tätig
werden.
Der BGH hatte gerügt, dass die 2001 errechnete sog. Vollversorgung nur
mit über 44 Jahren Pflichtversicherung erreichbar gewesen wäre. Das
benachteilige Menschen mit längerer Ausbildungsdauer (z.B. Akademiker)
oder längeren Vordienstzeiten. Deswegen hatten sich die
Tarifvertragsparteien bereits am 10. Mai 2011 grundsätzlich geeinigt, in
einer Vergleichsberechnung ein Verfahren anzuwenden, welches für
Betriebsrenten in der Privatwirtschaft angewendet wird (§ 2
Betriebsrentengesetz). Dabei wird ab Beginn der Beschäftigung bei diesem
Arbeitgeber bis zum Rentenalter hochgerechnet. Scheidet jemand früher
aus, so bekommt er die hochgerechnete Rente anteilig.
Allerdings haben die Arbeitgeber sich strikt geweigert, in allen Fällen
einen Zuschlag zu finanzieren, in denen die Vergleichsrechnung einen
höheren Wert als die bisherige Startgutschrift ergibt. Sie sehen das
durch das Urteil des BGH bestätigt, welches ausdrücklich betont, dass
die Tarifvertragsparteien einen größeren Gestaltungsspielraum haben und
sich bei der Reform des Betriebsrentensystems nicht an die
Rechtsprechung der Arbeitsgerichte halten müssen, die für
Einzelarbeitgeber gilt.
In der letzten Verhandlungsrunde ging es deshalb vor allem darum, welche
Abweichung der Startgutschrift von der Vergleichrechnung nach § 2
Betriebsrentengesetz die Tarifvertragsparteien als akzeptabel erklären –
bzw. im Umkehrschluss: Ab welchem Abstand zwischen bisheriger
Startgutschrift und Vergleichsrechnung soll ein Zuschlag gewährt werden?
Einen vollen Ausgleich, das haben die Arbeitgeber klar gesagt, hätte es
nur bei einer Erhöhung des Arbeitnehmeranteils an der VBL-Umlage von
derzeit 1,41 Prozent gegeben.
Am Ende stand die Einigung: Liegt der Anteil an der Vollversorgung, der
sich aus der Vergleichsberechnung nach § 2 Betriebsrentengesetz ergibt,
um mehr als 7,5 Prozentpunkte über dem Anteil an der Vollversorgung, der
der jetzigen Startgutschrift zu Grunde liegt, so gibt es einen Zuschlag
zur Startgutschrift. Das war für die Gewerkschaftsseite ein bitterer
Abschluss – immerhin erklären wir damit, dass wir zustimmen, bei der
Systemumstellung schlechtere Ergebnisse hinzunehmen, als sie ein
Arbeitsgericht bei Einzelarbeitgebern dulden würde. Aber die Alternative
wäre gewesen, alle Beschäftigten stärker zur Kasse zu bitten, um einer
Viertel Million älterer KollegInnen eine höhere Startgutschrift zu
verschaffen. Diese Lösung haben alle Mitglieder der
Verhandlungskommission – von ver.di, GEW und dbb – abgelehnt.
Mutterschutzzeiten besser bewertet
Zeiten des Mutterschutzes werden künftig Beschäftigungszeiten
gleichgestellt. Sie gelten als vollwertige Versicherungszeiten und
werden bei Berechnung der Rentenhöhe behandelt, als hätte die Mutter
während dieser Zeit im gleichen Umfang gearbeitet wir vor dem
Mutterschutz. Damit werden sie Krankheitszeiten gleichgestellt. Die
Verbesserungen sind u.a. Konsequenz eines vom GEW – Rechtsschutz
erstrittenen höchstrichterlichen Urteils, welches die bisherige
Behandlung von Mutterschutzzeiten als diskriminierend verwarf. Trotzdem
hatten sich die kommunalen Arbeitgeber fast bis zum Schluss geweigert,
den Tarifvertrag entsprechend anzupassen.
Da die VBL die nötigen Informationen für die Vergangenheit nicht hat,
wird für zurückliegende Mutterschutzzeiten ein Antrag nötig sein. Dieser
kann bis zum Rentenbeginn gestellt werden. Näheres wird in den
Redaktionsverhandlungen geklärt. Die GEW wird ihre Mitglieder hierüber
so schnell und umfassend wie möglich informieren.
Lebenspartnerschaften gleichgestellt
Ebenfalls Teil der Einigung vom 30. Mai 2011 ist die Gleichstellung von
eingetragenen Lebenspartnerschaften im Tarifvertrag über die
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Lebenspartner eines
verstorbenen Versicherten haben bei der Hinterbliebenenversorgung
zukünftig die gleichen Rechte wie Witwen und Witwer.