Verwendungszulage auch bei
auf Dauer angelegter Wahrnehmung der Aufgaben
eines höherwertigen Amtes (BVerwG 2 C 30.09; BVerwG 2 C 27.10, BVerwG 2 C
48.10)
Am
28.4.2011 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass einem Beamten,
dem die Aufgaben eines unbesetzten höherwertigen Amtes vertretungsweise
übertragen wurden, eine Zulage nach §46 Abs.1 S.1
Beamtenbesoldungsgesetz auch dann zu zahlen ist, wenn die Übertragung
auf Dauer angelegt wurde.
Wenngleich höherwertige Ämter grundsätzlich im Wege der Beförderung
zu besetzen sind, bleibt es dem Dienstherrn unbenommen, einen Beamten
für eine gewisse, auch längere Zeit in einer höherbewerteten Funktion zu
beschäftigen. Der Beamte, dem die Aufgaben eines unbesetzten
höherwertigen Amtes vertretungsweise übertragen wurden, hat allerdings
nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben
einen Anspruch auf Zahlung einer Zulage. Dies gilt auch dann, wenn der
Dienstherr erklärt hat, er wolle die Aufgaben zeitlich unbeschränkt
übertragen.
Die GEW- LV Saarland hat das Bundesverwaltungsgericht um
Übersendung des vollständigen Urteils gebeten. Allerdings wird nach
Auskunft der Geschäftsstelle des Bundesverwaltungsgerichts mit der
Veröffentlichung des Urteils samt Begründung erst Ende Juni zu rechnen
sein. Die Landesrechtsschutzstelle der GEW wird sofort nach Erhalt
prüfen, inwieweit Mitglieder der GEW von diesem Urteil betroffen sein
können und zeitnah informieren. Zwischenzeitlich müssen Mitglieder der
GEW nichts unternehmen.