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GEW-Information

10.06.2011



 Verwendungszulage auch bei auf Dauer angelegter Wahrnehmung der Aufgaben
 eines höherwertigen Amtes (BVerwG 2 C 30.09; BVerwG 2 C 27.10, BVerwG 2 C 48.10)

Am 28.4.2011 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass einem Beamten, dem die Aufgaben eines unbesetzten höherwertigen Amtes vertretungsweise übertragen wurden, eine Zulage nach §46 Abs.1 S.1 Beamtenbesoldungsgesetz auch dann zu zahlen ist, wenn die Übertragung auf Dauer angelegt wurde.

Wenngleich höherwertige Ämter grundsätzlich im Wege der Beförderung zu besetzen sind, bleibt es dem Dienstherrn unbenommen, einen Beamten für eine gewisse, auch längere Zeit in einer höherbewerteten Funktion zu beschäftigen. Der Beamte, dem die Aufgaben eines unbesetzten höherwertigen Amtes vertretungsweise übertragen wurden, hat allerdings nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben einen Anspruch auf Zahlung einer Zulage. Dies gilt auch dann, wenn der Dienstherr erklärt hat, er wolle die Aufgaben zeitlich unbeschränkt übertragen.

Die GEW- LV Saarland hat das Bundesverwaltungsgericht um Übersendung des vollständigen Urteils gebeten. Allerdings wird nach Auskunft der Geschäftsstelle des Bundesverwaltungsgerichts mit der Veröffentlichung des Urteils samt Begründung erst Ende Juni zu rechnen sein. Die Landesrechtsschutzstelle der GEW wird sofort nach Erhalt prüfen, inwieweit Mitglieder der GEW von diesem Urteil betroffen sein können und zeitnah informieren. Zwischenzeitlich müssen Mitglieder der GEW nichts unternehmen.

 
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