Antragsteller:
FG Sonderpädagogische Berufe
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| Betrifft: | Rücknahme der Änderung der "Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Schulpflicht": § 8: Verfahren in sonstigen Fällen |
Die GEW fordert die entsprechende Regelung, die vorsieht einen Antrag auf
sonderpädagogische Überprüfung bei der für den jeweils vermuteten
Förderschwerpunkt zuständigen Schule für Behinderte zu stellen, zurückzunehmen.
Begründung:
Die bisherige Regelung, bei der die
Anträge bei der Schulaufsichtsbehörde zu stellen waren, hatte dazu geführt, dass
ein Großteil der Überprüfungen von den regionalen Förderzentren durchgeführt
wurden. Dies hatte folgende Vorteile:
SchulleiterInnen der Regelschulen hatten einen eindeutigen Adressaten für ihre Anträge. Viele wird das jetzige Chaos und die Ungewissheit, welcher Art der sonderpädagogische Förderbedarf sei, davon abhalten, Anträge zu stellen.
Die Überprüfungen konnten von AmbulanzlehrerInnen durchgeführt werden, die die betroffenen Kinder oft schon kannten und sich dadurch bei ihrer Beurteilung nicht nur auf die Daten einer im Extremfall eintägigen Testdiagnostik stützen mussten.
Überprüfungen wurden vorrangig von KollegInnen der Institution durchgeführt, die Erfahrungen sowohl mit Sonderbeschulung als auch mit integrativem Unterricht haben und so Eltern mit mehr Kompetenz und Erfahrung auch im Hinblick auf den integrativen Weg beraten können.
Die Schulaufsichtsbehörde hatte einen besseren Überblick über den zu erwartenden sonderpädagogischen Förderbedarf.
Das zuständige Förderzentrum hatte
ebenfalls einen besseren Überblick über den zu erwartenden Bedarf und konnte zum
Ende des vorausgehenden Schuljahres mit der Einsatzplanung beginnen.
Die GEW kann keinen Vorteil in der neuen
Regelung entdecken. Es handelt sich – nach der Rücknahme ihrer
Multiprofessionalität – vielmehr um eine weitere Beschneidung der Kompetenzen
der regionalen Förderzentren und um eine weitere Erschwernis integrativer
Beschulung.