Antragsteller: GV
 

Betrifft: Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte -
Erlass einer Verwaltungsvorschrift



Die GEW fordert den Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft dazu auf, eine Verwaltungsvorschrift zu erlassen, die den Einsatz von teilzeitbeschäftigten Lehrkräften rechtsverbindlich regelt. Die Verwaltungsvorschrift soll die spezifische Situation von teilzeitbeschäftigten Lehrkräften im Zusammenhang mit deren dienstlichen Verpflichtungen (teilbare – unteilbare Aufgaben) in rechtlicher Hinsicht besser regeln als die bisherigen Vorschriften. Sie soll auch ein Verfahren beinhalten, dass die Schulleitungen verpflichtet, rechtzeitig vor Beginn eines neuen Schul- oder Schulhalbjahres in Absprache mit den Betroffenen und dem zuständigen Schulpersonalrat schulbezogene Vereinbarungen zu treffen.

Eckpunkte einer solchen Verwaltungsvorschrift können sein:
 

  • die verbindliche Festlegung eines unterrichtsfreien Tages (ab einer Reduzierung von 1/3 der Unterrichtsverpflichtung),

  • Vereinbarungen über Unterrichtsbeginn und Ende,

  • zeitlicher Umfang der Anwesenheit an Elternsprechtagen, Sprechstunden, Schulveranstaltungen,

  • Einsatz als Klassenlehrer/-lehrerin

  • Teilnahme an bestimmten außerunterrichtlichen Aufgaben, die anteilig wahrgenommen werden können (z.B. Aufsichten, Präsenz bei Prüfungen, Einsatz als Vertretung, Wandertage, usw.),

  • Ausgleichsregelungen für unvermeidbare Mehrbelastungen (bspw. im nächsten Schuljahr oder -Halbjahr.
     

Ergänzend zu dieser Verwaltungsvorschrift ist der Mehrarbeitserlass so zu ändern, dass er einer gerechten Behandlung, d.h. anteiligen Belastung, der Teilzeitlehrkräfte Rechnung trägt. Der bisherige Umfang der Mehrarbeit einer einzelnen Lehrkraft darf „24 Unterrichtsstunden im Kalendermonat nicht übersteigen“. Diese Regelung ist durch die Formulierung zu ergänzen: „Mehrarbeit der einzelnen Lehrkraft darf 24 Unterrichtsstunden (bei Teilzeitbeschäftigten anteilig ihres Beschäftigungsumfanges) im Kalendermonat nicht übersteigen“.

Eine entsprechend neue Regelung ist auch für die „nicht vergütbare Mehrarbeit“ erforderlich. Sie soll lauten:

Die Höhe der nicht vergütbaren Mehrarbeit ist abhängig vom Beschäftigungsumfang.

Bei einem Beschäftigungsumfang von

50 – 65 %       1 Stunde/Monat
66 – 80 %       2 Stunden/Monat
81 – 100 %     3 Stunden/Monat
 

Begründung:

Im Saarland regeln § 12 der Pflichtstunden VO und § 13 der ADOL die Verteilung der wöchentlichen Unterrichtsstunden und die übrigen dienstlichen Verpflichtungen teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte.

§ 12 der Pflichtstunden VO enthält eine „Soll“-Regelung, die anregt, die Verteilung der wöchentlichen Unterrichtszeit so vorzunehmen, „dass eine angemessene Anzahl von Wochentagen für die teilzeitbeschäftigte Lehrkraft unterrichtsfrei ist“.

§ 13 der ADOL regelt in Absatz 4:
 

  • Die Teilnahme an Konferenzen an für die teilzeitbeschäftigte Lehrkraft unterrichtsfreien Tagen soll sich auf Ausnahmefälle beschränken.

  • Mehrtägige Fahrten ... können nicht verlangt werden.

  • An allen anderen unteilbaren Aufgaben ist die teilzeitbeschäftigte Lehrkraft im Verhältnis zur Pflichtstundenermäßigung zu beteiligen. Ausdrücklich genannt sich hier Aufsicht, Vertretung und Mehrarbeit.

  • Zur Übernahme einer Klassenführung und damit verbundener Aufgaben kann die teilzeitbeschäftigte Lehrkraft verpflichtet werden.
     

Die Realität sieht an vielen Schulen so aus (Beispiele):
 

  • Die Befreiung von Konferenzen an für die teilzeitbeschäftigte Lehrkraft unterrichtsfreien Tagen wird verwehrt.

  • Die Teilnahme an mehrtägigen Fahrten wird „gerne gesehen“.

  • Für besondere Aufgaben steht ja auch genug Zeit während der vielen Springstunden zur Verfügung.

  • Bei Aufsichten, Vertretung und Mehrarbeit werden keine Unterschiede zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten gemacht.

  • Der Personalrat wird nicht beteiligt.
     

Das führt in vielen Fällen zu einer als ungerecht empfundenen Mehrbelastung teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte. Betroffen sind vor allem Frauen, da in der Mehrzahl sie es sind, die Teilzeit in Anspruch nehmen.