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Antragsteller: FG Sonderpädagogische Berufe

 

Betrifft: Tätigkeit von TherapeutInnen an Schulen für Behinderte



Der LVV möge beschließen:

Der GEW- LV Saarland fordert die Landesregierung auf, für die Tätigkeit von Therapeuten/innen wie z. B. Logopäden/innen, Krankengymnasten/innen, Ergotherapeuten/innen u. a. an den Schulen des Saarlandes für Schüler/innen mit Behinderungen Rechtsgrundlagen zwischen den zuständigen Ministerien, den Berufsgenossenschaften und den Krankenkassen vergleichbar mit den in Hessen herbei zu führen.


Begründung:

Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den von der Kultusministerkonferenz bezeichneten Förderschwerpunkten wie z. B. geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung u.a. erhalten in vielen Fällen zusätzliche von Ärzten verordnete Anwendungen und Therapien. In der Regel werden diese Therapien nach dem Unterricht in den Praxen der entsprechenden Therapeuten (Logopäden/innen, Ergotherapeuten/innen, Krankengymnasten/innen u.a.) durchgeführt. Die Schülerinnen und Schüler, die an Schulen in Ganztagsform unterrichtet werden, sind in der Regel nach ihrem Unterrichtstag nicht vor 16 Uhr zu Hause. Gerade diese lange Zeitspanne der Abwesenheit von zu Hause hat viele Eltern bewogen, in den Schulen nachzufragen, ob die für ihre Kinder notwendigen Therapien nicht auch während der Unterrichtszeit durchgeführt werden könnten. Soweit in Schulen für Behinderte die entsprechenden Räumlichkeiten und die erforderliche Ausstattung vorhanden sind, konnten in den meisten Fällen interessierte Fachkräfte für die Therapien gefunden werden. Dieses zusätzliche therapeutische Angebot zeigt bei allen Schülerinnen und Schülern erkennbare Fortschritte.

Die Vorteile dieser in den Schulalltag integrierten Therapien sind u.a.:

  • Die Therapien werden im Laufe des Vormittags angeboten, wenn die Schülerinnen und Schüler noch belastbarer und leistungsfähiger sind als am späten Nachmittag.

  • Durch den intensiven Austausch zwischen Therapeuten/innen und Klassenlehrern/innen ist gewährleistet, dass die therapeutischen Ansätze auch im normalen Unterrichtsgeschehen beachtet und angewandt werden können.

  • Durch die an den Schulen für Behinderte notwendige intensive Elternarbeit ist zudem davon auszugehen, dass Hinweise der Therapeuten/innen zeitnah an die Eltern weitergegeben werden, und die Berücksichtigung dieser Anregungen durch die Lehrkräfte im täglichen Umgang mit den Schülerinnen und Schülern besser kontrolliert werden kann.

  • Dadurch dass die Therapien oft zeitgleich stattfinden, ergibt sich auch ein intensiverer Kontakt zwischen den einzelnen Therapeuten/innen, der zum Informationsaustausch über die behandelten Schüler/innen genutzt wird.

Die Schule ist damit ein Ort, an dem diese therapeutischen Angebote mit der sonderpädagogischen Unterrichtsarbeit gleichsam interdisziplinär zusammengeführt werden. Dieser von den Therapeuten/innen, von Seiten der Schule und von Seiten der Elternschaft sehr positiv bewertete Effekt ist gefährdet, wenn nach der Heilmittelverordnung Hausbesuche in der Schule pauschal abgelehnt werden. Für die Therapeuten/innen besteht über finanzielle Einbußen hinaus auch das Risiko der fehlenden Berufshaftpflicht bei einer Tätigkeit außerhalb ihrer Praxisräume. Das Saarland sollte sich deshalb der in Hessen getroffenen Vereinbarung anschließen. Dort wurde zwischen Kultusministerium, Sozialministerium und Verbänden der Krankenkassen eine Vereinbarung abgeschlossen, die die positiven Synergieeffekte dieser interdisziplinären Zusammenarbeit in den Schulen ermöglicht.