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Der GEW- LV Saarland fordert die Landesregierung auf, für die Tätigkeit von Therapeuten/innen wie z. B. Logopäden/innen, Krankengymnasten/innen, Ergotherapeuten/innen u. a. an den Schulen des Saarlandes für Schüler/innen mit Behinderungen Rechtsgrundlagen zwischen den zuständigen Ministerien, den Berufsgenossenschaften und den Krankenkassen vergleichbar mit den in Hessen herbei zu führen.
Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den von der Kultusministerkonferenz bezeichneten Förderschwerpunkten wie z. B. geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung u.a. erhalten in vielen Fällen zusätzliche von Ärzten verordnete Anwendungen und Therapien. In der Regel werden diese Therapien nach dem Unterricht in den Praxen der entsprechenden Therapeuten (Logopäden/innen, Ergotherapeuten/innen, Krankengymnasten/innen u.a.) durchgeführt. Die Schülerinnen und Schüler, die an Schulen in Ganztagsform unterrichtet werden, sind in der Regel nach ihrem Unterrichtstag nicht vor 16 Uhr zu Hause. Gerade diese lange Zeitspanne der Abwesenheit von zu Hause hat viele Eltern bewogen, in den Schulen nachzufragen, ob die für ihre Kinder notwendigen Therapien nicht auch während der Unterrichtszeit durchgeführt werden könnten. Soweit in Schulen für Behinderte die entsprechenden Räumlichkeiten und die erforderliche Ausstattung vorhanden sind, konnten in den meisten Fällen interessierte Fachkräfte für die Therapien gefunden werden. Dieses zusätzliche therapeutische Angebot zeigt bei allen Schülerinnen und Schülern erkennbare Fortschritte. Die Vorteile dieser in den Schulalltag integrierten Therapien sind u.a.:
Die Schule ist damit ein Ort, an dem diese
therapeutischen Angebote mit der sonderpädagogischen Unterrichtsarbeit gleichsam
interdisziplinär zusammengeführt werden. Dieser von den Therapeuten/innen, von
Seiten der Schule und von Seiten der Elternschaft sehr positiv bewertete Effekt
ist gefährdet, wenn nach der Heilmittelverordnung Hausbesuche in der Schule
pauschal abgelehnt werden. Für die Therapeuten/innen besteht über finanzielle
Einbußen hinaus auch das Risiko der fehlenden Berufshaftpflicht bei einer
Tätigkeit außerhalb ihrer Praxisräume. Das Saarland sollte sich deshalb der in
Hessen getroffenen Vereinbarung anschließen. Dort wurde zwischen
Kultusministerium, Sozialministerium und Verbänden der Krankenkassen eine
Vereinbarung abgeschlossen, die die positiven Synergieeffekte dieser
interdisziplinären Zusammenarbeit in den Schulen ermöglicht. |