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Antragsteller: Landesstelle für Angestelltenrecht, Tarifpolitik und Betriebsräte

 

Betrifft: Ein-Euro-Jobs in sozialpädagogischen Einrichtungen



Der LVV möge beschließen:

Die GEW lehnt es ab, dass Empfänger/innen von Arbeitslosengeld II (nach SGB II „Hartz IV“) gegen eine Mehraufwandsentschädigung in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen und in anderen sozialpädagogischen Einrichtungen beschäftigen werden und unterstützt die Betriebs- und Personalräte dabei, ihr Mitbestimmungsrecht bei der Einrichtung von Ein- Euro- Jobs durchzusetzen.
 

Begründung:

Nach den Kriterien der Bundesanstalt für Arbeit sind Ein –Euro-Jobs für Tätigkeiten möglich, die im öffentlichen Interesse liegen, zusätzliche Arbeiten sind, wettbewerbsneutral sind und arbeitsmarktpolitisch zweckmäßig. In der Anwendung dieser Kriterien führt dies jedoch dazu, dass Arbeitslosengeld II- Empfänger/innen für eine „Mehraufwandsentschädigung, die nicht unter einem Euro liegt“ nicht nur für zusätzliche Arbeiten sondern auch für Kernaufgaben von sozialpädagogischen Fachkräften eingesetzt werden. Die Unterscheidung von Kernaufgaben und zusätzliche Arbeiten lässt jeden Arbeitgeber Freiraum für eigene Definitionen. Die Schaffung von regulären Arbeitverhältnissen wird dadurch erheblich eingeschränkt und ein Stellenabbau erleichtert. Damit sind Ein- Euro- Jobs weder wettbewerbsneutral, noch erfüllen sie einen arbeitsmarktpolitischen Zweck.