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Die GEW lehnt es ab, dass Empfänger/innen
von Arbeitslosengeld II (nach SGB II „Hartz IV“) gegen eine
Mehraufwandsentschädigung in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen und in
anderen sozialpädagogischen Einrichtungen beschäftigen werden und unterstützt
die Betriebs- und Personalräte dabei, ihr Mitbestimmungsrecht bei der
Einrichtung von Ein- Euro- Jobs durchzusetzen. Begründung: Nach den Kriterien der Bundesanstalt für
Arbeit sind Ein –Euro-Jobs für Tätigkeiten möglich, die im öffentlichen
Interesse liegen, zusätzliche Arbeiten sind, wettbewerbsneutral sind und
arbeitsmarktpolitisch zweckmäßig. In der Anwendung dieser Kriterien führt dies
jedoch dazu, dass Arbeitslosengeld II- Empfänger/innen für eine
„Mehraufwandsentschädigung, die nicht unter einem Euro liegt“ nicht nur für
zusätzliche Arbeiten sondern auch für Kernaufgaben von sozialpädagogischen
Fachkräften eingesetzt werden. Die Unterscheidung von Kernaufgaben und
zusätzliche Arbeiten lässt jeden Arbeitgeber Freiraum für eigene Definitionen.
Die Schaffung von regulären Arbeitverhältnissen wird dadurch erheblich
eingeschränkt und ein Stellenabbau erleichtert. Damit sind Ein- Euro- Jobs weder
wettbewerbsneutral, noch erfüllen sie einen arbeitsmarktpolitischen Zweck.
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