Die GEW,
Landesverband Saarland, fordert die Landesregierung auf, §18
der Saarländischen Beihilfeverordnung dahingehend zu ändern,
dass die beihilfefähigen Aufwendungen, die einem
verstorbenen Beihilfeberechtigten entstanden sind, generell
erstattet werden und die Vermögenswerte des Verstorbenen
nicht herangezogen werden können.