Stellungnahme zum Erlass

Die GEW begrüßt den vorliegenden Entwurf als einen Schritt in die richtige Richtung, der sich erkennbar um einen Kompromiss zwischen herkömmlichen und alternativen Verfahren ,...

zur Leistungsbewertung bemüht für Schüler_innen mehr Chancengerechtigkeit herzustellen versucht und den Kolleg_innen viele pädagogische Möglichkeiten bietet.

Zu begrüßen ist ganz allgemein die Öffnung für unterschiedliche Formen der Leistungsbewertung, der Individualisierung und ein flexibles Vorgehen hierbei. Dabei wird einerseits legitimiert, was vielerorts bereits durchgeführt wird, andererseits werden Impulse zur Weiterentwicklung gesetzt. Als Beispiel sei hier die kombinierte Rechtschreibprüfung als großer Leistungsnachweis im Fach Deutsch der Grundschule/Förderschule im Primarbereich (S. 9) genannt, den wir als fachlichen Fortschritt begrüßen. Auch das Konstrukt der anwendungsbezogenen Leistungsnachweise eröffnet neue Möglichkeiten.

Grundsätzlich weisen wir darauf hin, dass durchaus gute Ansätze im Erlass durch den Zwang zur Notengebung konterkariert werden. Noten werden in keiner Weise in Frage gestellt. Die GEW steht dagegen nach wie vor für eine notenfreie Schule. Unverändert besteht auch durch diesen Erlass das Problem, wie man mit unterschiedlichen Leistungsbewertungen umgehen soll, wenn es in einer inklusiven Klasse Kinder mit individuellem Förderplan und entsprechend abgesenktem Anforderungsniveau gibt (siehe 2.5 für den GS-Bereich bzw. Förderschule im Primarbereich bzw. 3.5 für GemS u. FöS in SEK I): Bleiben wir bei den sogenannten *-Noten („Sternchennoten“)?

Des Weiteren ist anzumerken, dass, solange es Noten gibt, im Sinne der Chancengleichheit auf Kriterien für eine Vergleichbarkeit unabhängig vom Schulstandort, von der Lehrkraft und der Zusammensetzung der Lerngruppe geachtet werden muss. Hier sind Handreichungen und Empfehlungen sowie der Austausch bei Fortbildungen hilfreich. Über die Landesfachkonferenzen oder regionale Netzwerke könnten informelle, nicht durch die Schulaufsicht gelenkte Austauschprozesse fruchtbar wirken. Hierzu ist eine Übergangszeit von mindestens einem Jahr notwendig, denn Fortbildungen und Handreichungen zu solch umfassenden Neuerungen brauchen Zeit.

Im Einzelnen

In den Satz „Die Lehrkräfte nutzen die Leistungsbewertung, um die Qualität des Unterrichts zu überprüfen und den Unterricht weiterzuentwickeln“ (Seite 4, Zeilen 109ff) schlagen wir vor nach dem Wort Leistungsbeurteilung das Wort auch einzufügen, denn die Leistungsbewertung ist nur ein Aspekt zur Beurteilung der Qualität von Unterricht.

Auf S. 4, Zeilen 118 u. 120 ist u.a. „….von einer ermutigenden und wertschätzenden Leistungsbewertung…“ die Rede () . Dabei werden die Begriffe „Leistungsbeurteilung“ und „Leistungsbewertung,“, wie sie in der einschlägigen Literatur unterschieden werden, diffus verwendet. Ermutigend und wertschätzend kann nur eine Leistungsbeurteilung sein. Das ist ein gravierender Unterschied. An dieser Stelle wird besonders deutlich wie stark das Festhalten an Ziffernnoten das sichtliche Bemühen um eine Individualisierung auch in der Leistungsbeurteilung konterkariert.

In Zeile 449 auf Seite 17 sollte mit Rücksicht auf die Prüfungsbelastung in den Schuljahren 9 und 10 an den Gemeinschaftsschulen ein Passus angehängt werden, der die Zahl der großen Leistungsnachweise für die Schüler_innen, die an den jeweiligen Prüfungen teilnehmen, auf vier reduziert.

Was die Dokumentation aller Lernnachweise, insbesondere der Lernbeobachtungen sowie der Lern- und Entwicklungsprozesse im Bereich der Primarstufe anbetrifft (S. 14, Zeile 360ff, S. 25 für GS, Zeile 682ff für Gems u. Gym, S. 37, Z. 1022ff für BS), so fordert die GEW umgehend Unterstützung der Lehrkräfte durch angemessene Handreichungen mit konkreten Hilfestellungen im Sinne von Anregungen und als Basis zur Entwicklung schulinterner Konzeptionen sowie ausreichend Fortbildungsangebote zum Erfahrungsaustausch - auch auf digitalem Wege.

Dies gilt auch bezüglich der inhaltlichen Gestaltung einiger aufgeführter Formen der Leistungsnachweise sowie ihrer Bewertung. Hier besteht mit Sicherheit ein Fortbildungsbedarf bei den Kolleg_innen. Als Beispiel wäre insbesondere die Bewertung von Einzelleistungen bei Paar- und Gruppenprüfungen (S. 17, Z. 460ff) zu nennen.

Nach unserer Auffassung verursachen viele der im Erlass vorgegeben Neuerungen für die Kolleg_innen einen erheblichen Arbeitsmehraufwand. So führt zum Beispiel in den Gemeinschaftsschulen und Gymnasien die Durchführung von mündlichen Prüfungen in den Fremdsprachen und die experimentelle Arbeit in den naturwissenschaftlichen Profilfächern an den Gymnasien zu einer erheblichen zeitlichen und organisatorischen Mehrbelastung. Auch reine Verwaltungstätigkeiten nehmen einen noch größeren Raum in der Unterrichtszeit ein. Als Beispiel kann man hier die umfangreichen Dokumentationspflichten, deren Bestätigung durch die Unterschrift der Eltern und wiederum die Überprüfung dieser Bestätigung durch die Lehrerin bzw. den Lehrer anführen. Infrage zu stellen ist der Passus generell, wonach es den Lehrkräften obliegt, die Kenntnis der Erziehungsberechtigten von den Bewertungen der Leistungsnachweise durch ihre Unterschrift zu überprüfen. (S. 13, Z. 358f für GS, , S. 25, Z. 678ff für GemS u. Gym u. S. 37, Z. 1016f für BS). Für eine/n Kolleg_in, der/die eine Lerngruppe max. zweistündig unterrichtet (z.B. BK,MU, GW,NW) stellt dies einen erheblichen „Zeitfresser“ dar. Die GEW schlägt an dieser Stelle die Streichung der Zeilen 358/359, bzw. der Zeilen 678 bis 681 und 1016/1017 vor.

Die Beschränkung der großen Leistungsnachweise in den Klassenstufen 5 bis 8 auf 45 Minuten ist wenig sinnvoll. Gerade in diesen Klassenstufen sollte man den Schüler_innen genügend Zeit geben. Einige Kompetenzbereiche sind in 45 Minuten auch nicht vernünftig abzuprüfen. Hier ist mehr Flexibilität gefordert.

Begrüßenswert ist die Regelung, dass zukünftig die".... Note im Jahreszeugnis... aufgrund der Leistungen während des gesamten Schuljahres unter besonderer Berücksichtigung der Leistungen im zweiten Schulhalbjahr" (S. 27, Z. 746ff ) ermittelt wird. Das trägt dem Lern- und Leistungs-/Entwicklungsfortschritt der Schüler_innen in gebührendem Maße Rechnung. Jedoch ist die Festlegung des Verhältnisses von großen zu kleinen Leistungsnachweisen bei der Ermittlung der Zeugnisnote ein unnötiger Eingriff in den pädagogischen Handlungsspielraum der Kolleg_innen und Kollegen. Wir fordern daher die komplette Streichung der Zeilen 738 bis 745 (S. 27)(bei den BS wäre das auf S. 39, Z. 1077-1082. Bei den GS ist auf einen solchen Passus bereits verzichtet worden).