Weitere Infos und Musterantrag

Im Rahmen der Verhandlungen zur Übertragung des Tarifergebnisses auf die saarländischen Beamten *innen ist den Gewerkschaften die Abschaffung der Absenkung der Eingangs-besoldung rückwirkend zum 01.04.2019 gelungen.

Dies ist ein großer Erfolg, zumal die GEW seit Jahren die Einstellung der Absenkung aus verfassungsrechtlichen Gründen fordert.

Die Aufhebung der Absenkung betrifft jedoch nur den Zeitraum ab dem 1.4.2019. Für davorliegende Zeiträume bleibt die Absenkung aufrechterhalten.

Die GEW ist allerdings der Auffassung, dass die Absenkung der Eingangsbesoldung einen Verstoß gegen den Leistungsgrundsatz und den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation darstellt. Im Herbst 2018 haben wir bereits auf unserer Homepage darüber informiert, dass derzeit in Karlsruhe ein Verfahren anhängig ist, das das Verwaltungsgericht des Saarlandes am 23.10.2018 dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt hat. Dabei geht es um die Absenkung der Eingangsbesoldung von saarländischen Richter*innen. Im Hinblick auf die aktuelle Entwicklung in der Rechtsprechung und zur Rechtswahrung eigener Ansprüche hatte die Landesrechtsschutzstelle daher den von der Absenkung der Eingangsbesoldung betroffenen Mitgliedern empfohlen, einen Antrag auf Aufhebung der Absenkung der Eingangsbesoldung zu stellen und eine rückwirkende amtsangemessene Alimentation zu beantragen. Soweit Mitglieder diesen Antrag gestellt haben, müssen sie derzeit nichts mehr unternehmen. Sobald eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ergeht, werden wir unverzüglich über den Tenor der Entscheidung und das weitere Vorgehen informieren.

Alle Mitglieder, die vor dem 1.4.2019 bereits von der Absenkung der Eingangsbesoldung betroffen waren und noch keinen Antrag auf rückwirkende Aufhebung gestellt haben, sollten dies jetzt nachholen. Wir weisen ausdrücklich daraufhin, dass Besoldungsansprüche zeitnah geltend zu machen sind und spätestens drei Jahre nach ihrer Entstehung verjähren. Dies bedeutet, dass mit einem Antrag, der im Jahr 2019 beim Landesamt für Zentrale Dienste eingeht, nur Besoldungsansprüche aus den Jahren 2016 bis 2019 geltend gemacht werden können.

Ein entsprechender Musterantrag steht hier zum Download bereit bzw. kann auf Anfrage von der Geschäftsstelle zugesandt werden.


Gabriele Melles-Müller